AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Vermietung von Fahrzeugen
1. Pflichten des Vermieters
1.1 Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überl.sst dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch
einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum vertragsgemäßen Gebrauch.
1.2 Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) unbegrenzt haftpflichtversichert.
Eine Insassen-, Teilkasko-, Vollkasko-, oder Transportversicherung besteht
nicht. Die Haftungsbegrenzung ist keine Vollkaskoversicherung.
1.3 Wartung
Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter
nach Anmeldung durchgeführt. Während der Mietzeit übernimmt
der Mieter die Wartung des Fahrzeugs. Der Vermieter erstattet dem Mieter
die für notwendige Wartung anfallenden Kosten, wenn die prüfungsfähigen
Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges
vorgelegt werden.
1.4 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb
oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der
Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 100,- € ohne
Weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung
des Vermieters beauftragen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten,
wenn die prüfungsf.higen Originalbelege spätestens bei Rückgabe
des Fahrzeuges vorgelegt werden und der Mieter nicht nach Nr. 4 dieser
Bestimmungen haftet.
2. Pflichten des Mieters
2.1 Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Versagt
der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich
auf direktem Wege in eine geeignete Werkstatt zu bringen und
die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von
100 Km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden
des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden
ist, bzw. dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter
steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen,
wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung
gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere
Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2.2 Zahlungspflicht
Der Mietzins ist im Voraus zu zahlen. Darüber hinaus kann der Vermieter
vor Übergabe des Fahrzeuges eine Sicherheitsleistung in bar verlangen.
Bei Rückgabe sind die restlichen Kosten in bar zu zahlen. Der Mieter
bestätigt mit seiner Unterschrift, zahlungsfähig zu sein und den
Mietpreis in bar zahlen zu können.
2.3 Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Mieter mit einer Frist von 14 Tagen oder mehr vom Vertrag zurück,
so hat er für jeden Tag des Mietzeitraumes die Tagespauschale
des betreffenden Mietfahrzeuges laut aktueller im Büro des Vermieters
ausliegender Preisliste zu zahlen. Tritt der Mieter mit einer Frist von weniger
als 14 Tagen vom Vertrag zurück, so hat er den vereinbarten Mietzins
zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden
des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist.
2.4 Führungsberechtigte
Der Mieter darf das Fahrzeug nur von Personen führen lassen, die in
Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und mit dem Fahrzeug vertraut sowie
in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Mieter hat das Handeln
des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten
des jeweiligen berechtigten Fahrers.
2.5 Obhutpflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,
insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug
ordnungsgemäß zu verschließen. Vor Antritt der Fahrt hat er sich durch
Einsicht in den Kfz-Schein über die Fahrzeugabmessungen zu informieren.
Der Mieter eines Fahrzeugs mit EG-Kontrollgerät ist verpflichtet, die
Diagrammscheibe ordnungsgemäß auszufüllen und einzulegen. Er hat
die erforderlichen Ruhezeiten einzuhalten.
2.6 Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken,
auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen.
Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung
des Vermieters zulässig.
2.7 Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe
des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer
Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere
Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen
sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Der Mieter hat nach einem Unfall sofort die Polizei zu verständigen.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder
Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter
sowie der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Verstoß
gegen die Anzeigepflicht verliert der Mieter jeden Anspruch aus der
bei Vertragsabschluss vereinbarten Haftungsbegrenzung.
2.8 Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter
am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während
der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Gibt der Mieter das
Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurück, so kann
der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins
verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen.
3. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen
von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes
Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus
haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB) abdeckbar ist.
4. Haftung des Mieters
4.1 Der Mieter haftet für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung
von Vertragspflichten entstehen, für Schäden an Aufbauten und Werbung,
die auf die Nichtbeachtung der Breite oder Höhe des Mietfahrzeuges
zurückzuführen sind sowie für Schäden die durch das Ladegut verursacht
werden. Er haftet weiter für Schäden, die auf die Vernachlässigung
seiner Sicherungspflicht des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte
Ingebrauchnahme zurückzuführen sind. Die Haftung kann nicht
durch den Abschluss einer Haftungsbegrenzung ausgeschlossen oder
begrenzt werden.
4.2 Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Verursacher für
Schäden, die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstehen, gleich
aus welchem Grund. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben
Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Haftung
des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Bergungs- und Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfall
4.3 Der Mieter kann die Haftung für Schäden durch äußere Einwirkung
sowie der in Absatz 2 Buchstabe a)-d) aufgeführten Schadensnebenkosten
durch Zahlung eines besonderen Entgelts auf den Höchstbetrag von
500,- € je Schadenereignis begrenzen. Bei Kofferaufbauten gilt eine SB
von 1150 €. In diesem Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für
die Schadensnebenkosten, die den Selbstbehalt von 500,- €/Kofferaufbau
1150€ überschreiten, nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden
herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden
bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß
Nr. 2.4, Nr. 2.5, Nr. 2.6 oder Nr. 2.7 verstoßen hat.
4.4 Der Mieter haftet für Schäden, die er mit dem Mietfahrzeug Dritten
gegenüber schuldhaft verursacht hat, mit einer Selbstbeteiligung von jeweils
400,- €. Diese Haftung kann nicht durch die Haftungsbegrenzung
ausgeschlossen werden; die Selbstbeteiligung der
Haftungsbegrenzung bleibt unberührt.
5. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom
Vermieter gespeichert werden und über den zentralen Warnring an Dritte
weitergegeben werden, wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls
verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel
protestiert werden.
6. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der
Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner wenn der Mieter
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
7. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien
verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser
in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende wirksame
Vereinbarung zu ersetzen.