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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Vermietung von Fahrzeugen

1. Pflichten des Vermieters

1.1 Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges

Der Vermieter überl.sst dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch

einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum vertragsgemäßen Gebrauch.

1.2 Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen

für die Kraftfahrtversicherung (AKB) unbegrenzt haftpflichtversichert.

Eine Insassen-, Teilkasko-, Vollkasko-, oder Transportversicherung besteht

nicht. Die Haftungsbegrenzung ist keine Vollkaskoversicherung.

1.3 Wartung

Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter

nach Anmeldung durchgeführt. Während der Mietzeit übernimmt

der Mieter die Wartung des Fahrzeugs. Der Vermieter erstattet dem Mieter

die für notwendige Wartung anfallenden Kosten, wenn die prüfungsfähigen

Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges
vorgelegt werden.

1.4 Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb

oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der

Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 100,- € ohne

Weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung

des Vermieters beauftragen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten,

wenn die prüfungsf.higen Originalbelege spätestens bei Rückgabe

des Fahrzeuges vorgelegt werden und der Mieter nicht nach Nr. 4 dieser

Bestimmungen haftet.

2. Pflichten des Mieters

2.1 Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Versagt

der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich

auf direktem Wege in eine geeignete Werkstatt zu bringen und

die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von

100 Km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden

des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden

ist, bzw. dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter

steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen,

wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung

gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere

Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2.2 Zahlungspflicht

Der Mietzins ist im Voraus zu zahlen. Darüber hinaus kann der Vermieter

vor Übergabe des Fahrzeuges eine Sicherheitsleistung in bar verlangen.

Bei Rückgabe sind die restlichen Kosten in bar zu zahlen. Der Mieter

bestätigt mit seiner Unterschrift, zahlungsfähig zu sein und den
Mietpreis in bar zahlen zu können.

2.3 Rücktritt vom Vertrag

Tritt der Mieter mit einer Frist von 14 Tagen oder mehr vom Vertrag zurück,

so hat er für jeden Tag des Mietzeitraumes die Tagespauschale

des betreffenden Mietfahrzeuges laut aktueller im Büro des Vermieters

ausliegender Preisliste zu zahlen. Tritt der Mieter mit einer Frist von weniger

als 14 Tagen vom Vertrag zurück, so hat er den vereinbarten Mietzins

zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden

des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist.

2.4 Führungsberechtigte

Der Mieter darf das Fahrzeug nur von Personen führen lassen, die in

Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und mit dem Fahrzeug vertraut sowie

in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Mieter hat das Handeln

des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten

des jeweiligen berechtigten Fahrers.

2.5 Obhutpflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung

maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,

insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug

ordnungsgemäß zu verschließen. Vor Antritt der Fahrt hat er sich durch

Einsicht in den Kfz-Schein über die Fahrzeugabmessungen zu informieren.

Der Mieter eines Fahrzeugs mit EG-Kontrollgerät ist verpflichtet, die

Diagrammscheibe ordnungsgemäß auszufüllen und einzulegen. Er hat

die erforderlichen Ruhezeiten einzuhalten.

2.6 Nutzungsbeschränkung

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken,

auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen.

Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung

des Vermieters zulässig.

2.7 Anzeigepflicht

Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe

des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer

Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere

Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen

sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

Der Mieter hat nach einem Unfall sofort die Polizei zu verständigen.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder

Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter

sowie der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Verstoß

gegen die Anzeigepflicht verliert der Mieter jeden Anspruch aus der

bei Vertragsabschluss vereinbarten Haftungsbegrenzung.

2.8 Fahrzeugrückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter

am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während

der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Gibt der Mieter das

Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurück, so kann

der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins

verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen.

3. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen

von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes

Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus

haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung

(AKB) abdeckbar ist.

4. Haftung des Mieters

4.1 Der Mieter haftet für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung

von Vertragspflichten entstehen, für Schäden an Aufbauten und Werbung,

die auf die Nichtbeachtung der Breite oder Höhe des Mietfahrzeuges

zurückzuführen sind sowie für Schäden die durch das Ladegut verursacht

werden. Er haftet weiter für Schäden, die auf die Vernachlässigung

seiner Sicherungspflicht des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte

Ingebrauchnahme zurückzuführen sind. Die Haftung kann nicht

durch den Abschluss einer Haftungsbegrenzung ausgeschlossen oder

begrenzt werden.

4.2 Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Verursacher für

Schäden, die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstehen, gleich

aus welchem Grund. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben

Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Haftung

des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie

a) Sachverständigenkosten

b) Bergungs- und Abschleppkosten

c) Wertminderung

d) Mietausfall

4.3 Der Mieter kann die Haftung für Schäden durch äußere Einwirkung

sowie der in Absatz 2 Buchstabe a)-d) aufgeführten Schadensnebenkosten

durch Zahlung eines besonderen Entgelts auf den Höchstbetrag von

500,- € je Schadenereignis begrenzen. Bei Kofferaufbauten gilt eine SB

von 1150 €. In diesem Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für

die Schadensnebenkosten, die den Selbstbehalt von 500,- €/Kofferaufbau

1150€ überschreiten, nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden

herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden

bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist.

Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß

Nr. 2.4, Nr. 2.5, Nr. 2.6 oder Nr. 2.7 verstoßen hat.

4.4 Der Mieter haftet für Schäden, die er mit dem Mietfahrzeug Dritten

gegenüber schuldhaft verursacht hat, mit einer Selbstbeteiligung von jeweils

400,- €. Diese Haftung kann nicht durch die Haftungsbegrenzung

ausgeschlossen werden; die Selbstbeteiligung der
Haftungsbegrenzung bleibt unberührt.

5. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom

Vermieter gespeichert werden und über den zentralen Warnring an Dritte

weitergegeben werden, wenn

a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind

b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls

verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird

c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel
protestiert werden.

6. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der

Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt

zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner wenn der Mieter

eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

7. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien

verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser

in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende wirksame

Vereinbarung zu ersetzen.

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